Datenschutz
Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten muss die Einwilligung erteilt werden. Informationen können über den Datenschutzbeauftragten eingeholt werden.
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Besondere Prüfung
Schülerinnen und Schüler, welche die Jahrgangsstufe 10 nicht bestanden haben, können an der Besonderen Prüfung teilnehmen, die zentral in Bayern durchgeführt wird. Mit deren Bestehen wird der Mittlere Bildungsabschluss erlangt. Die bestandene Besondere Prüfung berechtigt zum Übertritt ins Berufsleben (Beginn einer Ausbildung) oder an die Fachoberschule (FOS). Sie berechtigt hingegen nicht dazu, in die Qualifikationsphase des Gymnasiums einzutreten. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass die Vorrückungserlaubnis wegen der Note 6 in einem oder der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erteilt wurde und in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 vorliegt.
Die Prüfung findet schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (bei uns Englisch) statt. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist.
Die Besondere Prüfung wird unmittelbar im Anschluss an den Besuch der 10. Klasse durchgeführt. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens eine Woche nach der Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schulleitung des zuletzt besuchten Gymnasiums einzureichen, die auch über den Antrag entscheidet.
Berufspraktikum
Die Schüler der Jahrgangsstufe 10 nehmen an einem zweiwöchigen Berufspraktikum teil. Infos hierzu stehen auf der Schul-Homepage („Leitgedanken“ –> „Konzepte“ –> „Berufliche Bildung“).
Beratungsteam
Das Beratungsteam hilft bei persönlichen sowie schulischen Krisen und steht zur Verfügung zu Fragen der Schullaufbahn, der Bewältigung von Problemen, der persönlichen Weiterenwicklung. Die Mitglieder und ihre Zuständigkeiten sind dem Elternportal „Wer macht was!“ zu entnehmen.
Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Sie müssen pünktlich zu Unterrichtsbeginn anwesend sein. Eine Befreiung vom Unterricht ist nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten und nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. An Tagen vor oder nach Ferien bzw. Feiertagen sowie an Tagen mit angekündigter schriftlicher Leistungserhebung kann grundsätzlich keine Unterrichtsbefreiung gewährt werden.
Befreiungen für Arzttermine
Grundsätzlich sollten alle Arzttermine – v.a. auch langfristig planbare – außerhalb der Schulzeit oder in die Ferien gelegt werden. Für nicht planbare Arzttermine, z.B. wegen akuter Zahnschmerzen, kann auch kurzfristig eine Befreiung genehmigt werden. Alle Termine, die aus zwingenden Gründen während der Schulzeit liegen, müssen nachvollziehbar begründet und z.B. ärztlich bestätigt werden. Sie müssen die Ausnahme bleiben. Im Anschluss an den Arzttermin geben die Schülerinnen und Schüler eine Terminbestätigung von der Praxis beim 2. Klassenleiter ab.
Befreiungen wegen Familienfeiern
Für die Feier von engsten Familienangehörigen, z.B. standesamtliche Trauung der eigenen Eltern, kann eine Befreiung genehmigt werden. Für Geburtstagsfeiern ferner Verwandter, z.B. Großonkel und – tante, kann grundsätzlich keine ganztägige Befreiung erteilt werden. Eine Befreiung für den Nachmittagsunterricht kann bei entsprechender Begründung geprüft werden.
Befreiungen wegen eines Todesfalls
Befreiungen wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis sind stets möglich.
Befreiungen für Sportveranstaltungen etc.
Befreiungen für außerschulische Veranstaltungen können nur in Ausnahmenfällen genehmigt werden. Ausnahmefälle sind z.B. Sportveranstaltungen mit leistungssportlichem Charakter (z.B. Endkämpfe um Bayerische/Deutsche Meisterschaften). Dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung des Sportfachverbands etc. beizufügen.
Befreiungen zur Erfüllung religiöser Pflichten
Mögliche Befreiungen zur Erfüllung religiöser Pflichten sind jeweils in einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst geregelt.
Befreiungen für Schulbesuch im Ausland
Sonstige Befreiungen
Da Befreiungen nur in begründeten Ausnahmenfällen genehmigt werden können, ist in jedem Fall auf eine ausreichend belegte, nachvollziehbare Begründung zu achten.
Grundsätzlich gilt:
Im Falle der Genehmigung eines Befreiungsantrags ist der versäumte Stoff von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und unverzüglich nachzuholen.
Bei begründeten Befreiungen für Veranstaltungen an Orten, die weiter entfernt sind, kann grundsätzlich keine Befreiung am Vortag genehmigt werden. Ist eine Anreise am Vortag zwingend erforderlich, kann eine Befreiung für den Nachmittagsunterricht geprüft werden.
Die Schule behält sich vor, Schülerinnen und Schülern, deren Leistungsbild das Fernbleiben von Unterrichtsstunden nicht zulässt, eine entsprechende Genehmigung zu verweigern.
Procedere „Antrag stellen“:
Der Antrag auf Befreiung kann …
Beim Klicken auf „Meldung versenden“ wird ein entsprechender schriftlicher Antrag erzeugt („Antrag erzeugen“ anklicken). Dieser Antrag ist für Sie jederzeit unter „Versendete Anträge“ einsehbar. Unter dem Punkt „Versendete Anträge“ ist für Sie einsehbar, ob der Antrag genehmigt wurde (Status „genehmigt“/“abgelehnt“).
Sämtliche Bestätigungen mit „sensiblen/vertraulichen Daten“, die evtl. nachgereicht werden müssen, sind im Sekretariat oder beim 2. Klassenleiter abzugeben.
Für Schulbefreiungen wegen Auslandsaufenthalten lesen Sie bitte den Beitrag „Auslandsaufenthalt“.
Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler während der Unterrichtszeit aus gesundheitlichen Gründen befreit werden will, gilt folgende Regelung:
Gymnasium Trudering
Friedenspromenade 64
81827 München
Tel.: 089 233 66400
Fax: 089 233 66443
gymnasium-muenchen-trudering@muenchen.de
www.gymnasium-trudering.de
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