Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich und der Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen wurde ab dem Schuljahr 2016/2017 gesetzlich neu geregelt. Die neuen Regelungen dazu finden sich im BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen), Art.52 Abs. 5 und in der BaySchO (Bayerische Schulordnung) Teil 4 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz, § 31 – § 37.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Lese-Rechtschreibschwäche und Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) entfällt. Ab sofort wird zwischen isolierter Lesestörung, isolierter Rechtschreibstörung und einer kombinierten Lese-Rechtschreibstörung unterschieden. Dies soll ermöglichen, dass individueller auf die einzelnen Störungsbilder eingegangen werden kann.

Außerdem wird nun deutlich zwischen Nachteilsausgleich (= Ausgleich von Nachteilen im Unterricht und in Prüfungsbedingungen, z.B. durch Zeitverlängerung) und Notenschutz (= veränderte Bewertungsmodalitäten in Leistungsnachweisen) unterschieden. Auch dies ermöglicht eine individuellere Anpassung der empfohlenen Maßnahmen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Schulpsychologinnen (Schul-Homepage –> „Personen“ –> „Beratungsteam“ –> „Schulpsychologische Beratung“).