freiwilliger Rücktritt

Regelungen hierzu finden sich in der GSO in § 37:
„Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase“
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 10 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 10 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(4) 1Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig. 2Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. 3Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. 4Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. 5Finden Schülerinnen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. 6Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. 7Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden; bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.