Kehrt eine Schülerin / ein Schüler nach längerer Abwesenheit in den Unterrichtsalltag zurück, kann eine Nachholfrist zum „Nachholen“ bzw. Aufholen des versäumten Stoffs gewährt werden.
- Innerhalb dieses Zeitraums werden keine Noten erhoben!
- Die Nachholfrist legt die Schulleitung fest.
Gleichwohl kann an Leistungserhebungen teilgenommen werden, so dass der aktuelle Leistungsstand (ohne Notengebung) festgestellt werden kann.
Es gilt der Grundsatz: Es steht VOR der Leistungserhebung fest, ob diese Leistung in die Notengebung einfließt. D. h. dass innerhalb der Nachholfrist keine Noten vergeben werden können – auch wenn ein Prüfungsergebnis schon als erfreulich festgestellt wurde!
Beispiele: Rückkehr nach längerer Krankheit, Rückkehr nach Auslandsaufenthalt, Schulwechsel, …