Nachholfrist

Kehrt eine Schülerin / ein Schüler nach längerer Abwesenheit in den Unterrichtsalltag zurück, kann eine Nachholfrist zum „Nachholen“ bzw. Aufholen des versäumten Stoffs gewährt werden.

  • Innerhalb dieses Zeitraums werden keine Noten erhoben!
  • Die Nachholfrist legt die Schulleitung fest.

Gleichwohl kann an Leistungserhebungen teilgenommen werden, so dass der aktuelle Leistungsstand (ohne Notengebung) festgestellt werden kann.

Es gilt der Grundsatz: Es steht VOR der Leistungserhebung fest, ob diese Leistung in die Notengebung einfließt.  D. h. dass innerhalb der Nachholfrist keine Noten vergeben werden können – auch wenn ein Prüfungsergebnis schon als erfreulich festgestellt wurde!

Beispiele: Rückkehr nach längerer Krankheit, Rückkehr nach Auslandsaufenthalt, Schulwechsel, …