Besuchsschüler:in

An unserer Schule nehmen wir auch Schülerinnen und Schüler als Besucher:in (aus dem Ausland) auf. Grundlage für die Aufnahme ist i. d. R. die Verbundenheit mit unserer Schulfamilie und die Verantwortlichkeit (entspricht einer temporären Erziehungsberechtigung) der aufnehmenden Familie für den Gast.

Bitte vereinbaren Sie ein Gesprächstermin mit dem organisatorisch Verantwortlichen (Hr. Fröhlich). Nutzen Sie dazu die (gleiche) Terminvereinbarung wie für den Auslandsaufenthalt: ausland.gymnasium-trudering.de

Da der Begriff „Gastschüler“ verwaltungstechnisch Verwendung findet, nutzen wir hier die Begrifflichkeit „Besuchsschülerin“ bzw „Besuschsschüler“

 

Nachholfrist

Kehrt eine Schülerin / ein Schüler nach längerer Abwesenheit in den Unterrichtsalltag zurück, kann eine Nachholfrist zum „Nachholen“ bzw. Aufholen des versäumten Stoffs gewährt werden.

  • Innerhalb dieses Zeitraums werden keine Noten erhoben!
  • Die Nachholfrist legt die Schulleitung fest.

Gleichwohl kann an Leistungserhebungen teilgenommen werden, so dass der aktuelle Leistungsstand (ohne Notengebung) festgestellt werden kann.

Es gilt der Grundsatz: Es steht VOR der Leistungserhebung fest, ob diese Leistung in die Notengebung einfließt.  D. h. dass innerhalb der Nachholfrist keine Noten vergeben werden können – auch wenn ein Prüfungsergebnis schon als erfreulich festgestellt wurde!

Beispiele: Rückkehr nach längerer Krankheit, Rückkehr nach Auslandsaufenthalt, Schulwechsel, …

Sprachbegleitung (Deutschförderung)

Sprachbegleitung (Deutschförderung)

Seit dem Schuljahr 2016/17 ist das Gymnasium Trudering Mitglied im von der Dienststelle des Ministerialbeauftragten für Mittelfranken koordinierten Projekt Sprachbegleitung. Dadurch kann Schülerinnen und Schüler mit nicht-deutscher Erstsprache ein zusätzliches Unterrichtsangebot gemacht werden.
Der Unterricht richtet sich vor allem an Kinder und Jugendliche, in deren Elternhaus nicht (nur) Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Auch wenn Kinder die deutsche Sprache im Alltag im Mündlichen perfekt gebrauchen, kann die Teilnahme sehr sinnvoll sein, denn am Gymnasium steigen mit zunehmender Altersstufe die sprachlichen Anforderungen in den Sachfächern (NuT, Geschichte, Mathematik etc.):

  • Aufgabenstellungen werden komplizierter und schwieriger zu verstehen,
  • Texte werden länger und enthalten viele Fremdwörter und komplexe Formulierungen,
  • die Schülerinnen und Schüler müssen zunehmend sprachlich anspruchsvolle Texte selbstständig verfassen.

Unser Ziel ist es, mehr Sicherheit in der deutschen Sprache zu vermitteln, sowohl im produktiven (Ausdrucksfähigkeit, Textproduktion) als auch im rezeptiven Bereich (Textverständnis, Umgang mit Aufgabenstellungen). Der Unterricht wird größtenteils von Lehrkräften  der Sachfächer (NuT, Mathematik, Chemie, Geschichte, Geographie) durchgeführt, denn sie können am besten Schwierigkeiten in der Sprache ihres Faches erkennen und korrigieren. Die im Projekt engagierten  Lehrkräfte arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern unabhängig vom Fachunterricht an Texten, Projekten, kleinen Präsentationen und vielen weiteren sprachlichen Produkten. Der Unterricht wird nicht benotet (Zuständigkeit siehe Elternportal).

Datenschutz

Datenschutz

Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten muss die Einwilligung erteilt werden. Informationen können über den Datenschutzbeauftragten eingeholt werden.

Besondere Prüfung

Besondere Prüfung

Schülerinnen und Schüler, welche die Jahrgangsstufe 10 nicht bestanden haben, können an der Besonderen Prüfung teilnehmen, die zentral in Bayern durchgeführt wird. Mit deren Bestehen wird der Mittlere Bildungsabschluss erlangt. Die bestandene Besondere Prüfung berechtigt zum Übertritt ins Berufsleben (Beginn einer Ausbildung) oder an die Fachoberschule (FOS). Sie berechtigt hingegen nicht dazu, in die Qualifikationsphase des Gymnasiums einzutreten. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass die Vorrückungserlaubnis wegen der Note 6 in einem oder der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erteilt wurde und in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 vorliegt.

Die Prüfung findet schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (bei uns Englisch) statt. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist.

Die Besondere Prüfung wird unmittelbar im Anschluss an den Besuch der 10. Klasse durchgeführt. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens eine Woche nach der Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schulleitung des zuletzt besuchten Gymnasiums einzureichen, die auch über den Antrag entscheidet.

 

Berufspraktikum

Berufspraktikum

Die Schüler der Jahrgangsstufe 10 nehmen an einem zweiwöchigen Berufspraktikum teil. Infos hierzu stehen auf der Schul-Homepage („Leitgedanken“ –> „Konzepte“ –> „Berufliche Bildung“).

Beratungsteam

Beratungsteam

Das Beratungsteam hilft bei persönlichen sowie schulischen Krisen und steht zur Verfügung zu Fragen der Schullaufbahn, der Bewältigung von Problemen, der persönlichen Weiterenwicklung. Die Mitglieder und ihre Zuständigkeiten sind dem Elternportal „Wer macht was!“ zu entnehmen.

Befreiungsanträge, Beurlaubungen

Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Sie müssen pünktlich zu Unterrichtsbeginn anwesend sein. Eine Befreiung vom Unterricht ist nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten und nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. An Tagen vor oder nach Ferien bzw. Feiertagen sowie an Tagen mit angekündigter schriftlicher Leistungserhebung kann grundsätzlich keine Unterrichtsbefreiung gewährt werden.

Befreiungen für Arzttermine
Grundsätzlich sollten alle Arzttermine – v.a. auch langfristig planbare – außerhalb der Schulzeit oder in die Ferien gelegt werden. Für nicht planbare Arzttermine, z.B. wegen akuter Zahnschmerzen, kann auch kurzfristig eine Befreiung genehmigt werden. Alle Termine, die aus zwingenden Gründen während der Schulzeit liegen, müssen nachvollziehbar begründet und z.B. ärztlich bestätigt werden. Sie müssen die Ausnahme bleiben. Im Anschluss an den Arzttermin geben die Schülerinnen und Schüler eine Terminbestätigung von der Praxis beim 2. Klassenleiter ab.

Befreiungen wegen Familienfeiern
Für die Feier von engsten Familienangehörigen, z.B. standesamtliche Trauung der eigenen Eltern, kann eine Befreiung genehmigt werden. Für Geburtstagsfeiern ferner Verwandter, z.B. Großonkel und – tante, kann grundsätzlich keine ganztägige Befreiung erteilt werden. Eine Befreiung für den Nachmittagsunterricht kann bei entsprechender Begründung geprüft werden.

Befreiungen wegen eines Todesfalls
Befreiungen wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis sind stets möglich.

Befreiungen für Sportveranstaltungen etc.
Befreiungen für außerschulische Veranstaltungen können nur in Ausnahmenfällen genehmigt werden. Ausnahmefälle sind z.B. Sportveranstaltungen mit leistungssportlichem Charakter (z.B. Endkämpfe um Bayerische/Deutsche Meisterschaften). Dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung des Sportfachverbands etc. beizufügen.

Befreiungen zur Erfüllung religiöser Pflichten
Mögliche Befreiungen zur Erfüllung religiöser Pflichten sind jeweils in einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst geregelt.

Befreiungen für Schulbesuch im Ausland

Sonstige Befreiungen
Da Befreiungen nur in begründeten Ausnahmenfällen genehmigt werden können, ist in jedem Fall auf eine ausreichend belegte, nachvollziehbare Begründung zu achten.

Grundsätzlich gilt:
Im Falle der Genehmigung eines Befreiungsantrags ist der versäumte Stoff von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und unverzüglich nachzuholen.

Bei begründeten Befreiungen für Veranstaltungen an Orten, die weiter entfernt sind, kann grundsätzlich keine Befreiung am Vortag genehmigt werden. Ist eine Anreise am Vortag zwingend erforderlich, kann eine Befreiung für den Nachmittagsunterricht geprüft werden.

Die Schule behält sich vor, Schülerinnen und Schülern, deren Leistungsbild das Fernbleiben von Unterrichtsstunden nicht zulässt, eine entsprechende Genehmigung zu verweigern.

Procedere „Antrag stellen“:

Der Antrag auf Befreiung kann …

  1. … über das Elternportal gestellt werden. Diese Funktion steht unter „Meldungen“ -> „Antrag auf Unterrichtsbefreiung“ zur Verfügung.
    Vorgehen
    :
  • Datum auswählen und Uhrzeit ausfüllen
  • ausreichende Begründung angeben

Beim Klicken auf „Meldung versenden“ wird ein entsprechender schriftlicher Antrag erzeugt („Antrag erzeugen“ anklicken). Dieser Antrag ist für Sie jederzeit unter „Versendete Anträge“ einsehbar. Unter dem Punkt „Versendete Anträge“ ist für Sie einsehbar, ob der Antrag genehmigt wurde (Status „genehmigt“/“abgelehnt“).

  1. … mit Hilfe eines Formulars (vgl. Elternportal) gestellt werden.
    Der Antrag ist bei allen Befreiungen aus planbaren Gründen frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Termin, mit allen notwendigen Belegen von den Schülerinnen und Schülern im Sekretariat abzugeben. Anträge, die zu kurzfristig eingehen oder nicht ausreichend belegt sind, können nicht genehmigt werden.
    Eine Rückmeldung über die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung des Befreiungsantrags erfolgt nur über die Seite 2 des Befreiungsantrags. Bitte drucken Sie diese Seite auf einem extra Blatt aus und fügen Sie den Namen und die Klasse Ihres Kindes ein. Diese ist von den Schülerinnen und Schülern frühestens am Tag nach der Antragsstellung im Sekretariat abzuholen.

Sämtliche Bestätigungen mit „sensiblen/vertraulichen Daten“, die evtl. nachgereicht werden müssen, sind im Sekretariat oder beim 2. Klassenleiter abzugeben.

Für Schulbefreiungen wegen Auslandsaufenthalten lesen Sie bitte den Beitrag „Auslandsaufenthalt“.

Befreiungen von Schüler:innen während des Unterrichts

Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler während der Unterrichtszeit aus gesundheitlichen Gründen befreit werden will, gilt folgende Regelung:

  • Befreiungen sind in der Regel erst am Ende der Unterrichtsstunde möglich.
  • Mit dem von der Lehrkraft vollständig ausgefüllten Formular „Schulbefreiung“ wird die Schülerin bzw. der Schüler zum Sekretariat geschickt. Oberstufenschüler/innen müssen sich von der Oberstufenkoordination oder einem Mitglied der Schulleitung befreien lassen.
  • Bei Schülerinnen und Schülern der Jgst. 5 mit 8 wird zu Hause angerufen, um zu klären, ob die Schülerin bzw. der Schüler alleine nach Hause gehen darf. Eine weitere Entschuldigung ist für diesen Tag nicht mehr nötig.
  • In den Jgst. 9 bis 11 ruft das Sekretariat in der Regel nicht mehr zu Hause an. Eine schriftliche Entschuldigung von den Erziehungsberechtigten ist daher nötig (Formular: „Verhinderung der Teilnahme am Unterricht“ bzw. in Jgst. 11 Unterschrift auf dem Befreiungszettel). Das Formular wird bei der zweiten Klassenleitung abgegeben.
    Nur wenn die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht alleine nach Hause gehen kann, ruft das Sekretariat zu Hause an (Vorgehen wie bei Jgst. 5-8).
  • Bei Schülerinnen und Schülern der Jgst. 12 und 13 werden die Erziehungsberechtigten nur dann telefonisch verständigt, wenn sie nicht mehr sicher alleine nach Hause gehen können. Für die befreiten Stunden muss eine Entschuldigung (Formular: „Verhinderung der Teilnahme am Unterricht“) bei der Oberstufenkoordination abgegeben werden.