Mediatoren/Streitschlichter

Mediation bedeutet gemeinhin „Vermitteln zwischen zwei Parteien, die in einem Konflikt miteinander stehen“. Eine neutrale Person (der Mediator) führt ein Schlichtungsgespräch mit dem Ziel, gemeinsam mit den Konfliktpartnern eine Win-Win-Lösung zu erarbeiten und ein friedliches Miteinander zu fördern. Am Gymnasium Trudering streben wir eine sogenannte Peer-Mediation an. Um den Inselgedanken zu stärken, werden Mediatorenteams aus allen Jahrgangsstufen ab der Jahrgangsstufe 6 ausgebildet, die dann für ein Schuljahr für Schlichtungsgespräche zur Verfügung stehen.

Die Institutionalisierung von Mediatorenteams stellt einen weiteren Baustein im Netzwerk Schule dar, der es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht, mit Hilfe von Altersgenossen (und ohne das Eingreifen von Erwachsenen) eigenverantwortlich ein Problem zu lösen. Die Rolle der begleitenden Lehrkräfte besteht darin, die Teams auszubilden, bei der Erarbeitung einer Organisationsstruktur zu helfen, regelmäßig Coachings abzuhalten und bei Problemen zur Verfügung zu stehen. Sie treten im Optimalfall komplett in den Hintergrund.

Weitere Infos finden Sie auf der Schul-Homepage („Schulleben“ –> „Schüler für Schüler“).

Leistungserhebungen

Auf der Schul-Homepage finden Sie das aktuelle Leistungserhebungskonzept des Gymnasiums Trudering („Leitgedanken“ –> „Konzepte“ –> „Leistungserhebungskonzept“).

Der Schulaufgabenplan kann über das Elternportal abgerufen werden. Hier stehen große Leistungsnachweise (= Schulaufgaben) und kleine schriftliche Leistungsnachweise (angesagte Tests und Kurzarbeiten). Stegreifaufgaben (unangekündigte kleine Leistungsnachweise) werden erst am Tag nach der Leistungserhebung angezeigt. Da der Plan nur für das gesamte Schuljahr angezeigt werden kann, ist zu beachten, dass es zu Verlegungen von Prüfungsterminen kommen kann (z.B. wegen Stundenplanänderungen,  aus Krankheitsgründen etc.).

Homepage

Unsere Schul-Homepage (www.gymnasium-trudering.de) bietet vielfältige Hinweise rund um das Schulleben.

Höchstausbildungsdauer

Die Höchstausbildungsdauer ist in der GSO geregelt:

§ 14 Höchstausbildungsdauer
(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt zehn, in der Kurzform acht Schuljahre.
(2) 1Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. 2Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland und Flexibilisierungsjahre werden nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. 3 § 37 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(4) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 vier Schuljahre. 2Soweit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, ist eine Überschreitung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung bis zu einem Jahr zulässig. 3Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 und Satz 3 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim Abendgymnasium bzw. Kolleg vier Schuljahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Abendgymnasien bzw. Kollegs verbrachten Schuljahre; der Besuch eines Vorkurses bleibt insoweit unberücksichtigt.
(6) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 44 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen zulassen

Gesetze und Verordnugen

Auf der Website des Kultusministeriums (Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) finden sich Links zu allen relevanten rechtlichen Normen unsere Schule betreffend:

Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Schulordnungen

Insbesondere sind das:

Fremdsprachen

Am Gymnasium Trudering können folgende Fremdsprachen belegt werden:

ab Jahrgangsstufe Fremdsprache
5 Englisch
6 Französisch / Latein
8 Spanisch

 

freiwilliger Rücktritt

Regelungen hierzu finden sich in der GSO in § 37:
„Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase“
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 10 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 10 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(4) 1Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig. 2Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. 3Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. 4Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. 5Finden Schülerinnen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. 6Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. 7Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden; bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.